Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die Lieferungen und Leistungen der PULSA GmbH erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der PULSA GmbH bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der PULSA GmbH.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle zukünftigen schriftlichen, sowie mündlichen Verträge auch ohne erneuten Hinweis auf diese AGB wirksam.


2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Angebote der PULSA GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der PULSA GmbH, spätestens jedoch durch Abnahme der Lieferung durch den Kunden zustande.

2.2 Die PULSA GmbH ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2.3 Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der PULSA GmbH ausdrücklich vorbehalten.

2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrücklich schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von der PULSA GmbH zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.

2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von der PULSA GmbH vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der PULSA GmbH oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. Höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte die PULSA GmbH mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist auch die PULSA GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist die PULSA GmbH berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

2.7 Bilder / Darstellungen der Waren (z.B. aus dem Internetshop) können vom Original abweichen bzw. die gelieferte Ware kann ein Teilstück der Abbildung sein.


3. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine

3.1 Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert vorliegt oder Verschiebungen von Lieferterminen mit der PULSA GmbH vereinbart, die er zu vertreten hat, kann die PULSA GmbH ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen.

3.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat die PULSA GmbH zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.


4. Rückgabe/Umtausch

4.1 Umtausch und Rücknahme der bestellten Produkte kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung der PULSA GmbH erfolgen. Die Kosten und Gefahr hierfür trägt der Käufer.
Die PULSA GmbH behält sich vor eine Wiedereinlagerungsgebühr von max. 20% des Warenwertes, mindestens jedoch € 25,00, zu berechnen. Eventuell anfallende Gebühren und Abzüge seitens Dritter (Hersteller / Vorlieferanten) werden separat berechnet.
Nicht erstattungsfähig sind solche Kosten und Gebühren, welche wir im Zusammenhang mit Ihrem Auftrag für erbrachte Leistungen Dritter aufwenden mussten (z.B. Versandkosten).

4.2 Die entsprechenden Artikel müssen sich im absolut wiederverkaufsfähigen Zustand befinden. Verbrauchsmaterialien, Software und Zubehör sind von jeglicher Rücknahme ausgeschlossen.

4.3 Eventuelle Schadensersatzforderungen sind mit dieser Wiedereinlagerungspauschale nicht abgedeckt.


5. Abnahme und Gefahrenübergang

5.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.

5.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

5.3 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von der PULSA GmbH benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der PULSA GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 4.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung.


6. Preis und Zahlungsbedingungen

6.1 Die sich aus der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste ergebender Preise verstehen sich FOB Auslieferungslager der PULSA GmbH. Mehrwertsteuer und andere gesetzlichen Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherungen und Abwicklungspauschale werden, wenn nichts Entgegengesetztes vereinbart wurde, dem Kunden berechnet.

6.2 Zahlungen sind sofort, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der PULSA GmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

6.3 Die PULSA GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die PULSA GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

6.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

6.5 Soweit von den oben stehenden Zahlungsbedingungen, ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die PULSA GmbH jederzeit wahlweise Lieferungen Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die PULSA GmbH Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der PULSA GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

7.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der PULSA GmbH hinzuweisen und die PULSA GmbH unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Dritte die Rechte der PULSA GmbH berücksichtigt.

7.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der PULSA GmbH gehörenden Waren erwirbt die PULSA GmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die PULSA GmbH als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne die PULSA GmbH zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum der PULSA GmbH im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

7.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der PULSA GmbH an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die PULSA GmbH zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

7.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die PULSA GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

7.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an die PULSA GmbH ab.
Die PULSA GmbH ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen der PULSA GmbH wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. Die PULSA GmbH darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.

7.7 Übersteigt der Wert der Sicherheit die Zahlungsansprüche der PULSA GmbH um mehr als 20 %, gibt die PULSA GmbH auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheit frei.

7.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der PULSA GmbH. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der PULSA GmbH benutzt werden.

7.9 Die von der PULSA GmbH zur Verfügung gestellten Softwareleistungen sind Eigentum der jeweiligen Hersteller. Durch den Erwerb, sowohl kostenlos als auch kostenpflichtig, stimmen Sie den Endbenutzer-Lizenzbedingungen (EULA) des jeweiligen Herstellers zu.


8. Gewährleistung

8.1 Die PULSA GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

8.2 Die PULSA GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben der PULSA GmbH schriftlich bestätigt wurden.
Die PULSA GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von im getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

8.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf:
- betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

8.4 Diese Gewährleistungsansprüche gegen die PULSA GmbH beginnen mit Lieferung an den Kunden und verjähren in sechs Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt die PULSA GmbH etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

8.5 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der PULSA GmbH Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der PULSA GmbH über. Falls die PULSA GmbH Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

8.6 Im Falle der Nachbesserung übernimmt die PULSA GmbH die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzteil, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.

8.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die PULSA GmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gütigen Servicepreisen der PULSA GmbH berechnet.

8.8 Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüchen des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

8.9 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen der PULSA GmbH zu beachten.


9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

9.1 Die PULSA GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat der PULSA GmbH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

9.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die PULSA GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.


10. Haftung

10.1 Die Haftung der PULSA GmbH ist auf solche vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. Die PULSA GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn.

10.2 Die Haftung der PULSA GmbH für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.

10.3 Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistungen.


11. Export- und Importgenehmigungen

11.1 Von der PULSA GmbH gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten -einzel oder in systemintegrierter Form- ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerne, D.C. 202300 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

11.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnisse der PULSA GmbH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der PULSA GmbH.


12. EG-Einfuhrumsatzsteuer

12.1 Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der BRD hat, ist er zur Einhaltung der jeweils zutreffenden Regelung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer der europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an die PULSA GmbH ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Ware sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an die PULSA GmbH zu erteilen.

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine Bearbeitungsgebühr - der bei der PULSA GmbH aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.

12.3 Jegliche Haftung der PULSA GmbH aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Seiten der PULSA GmbH nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.


13. Allgemeine Bestimmungen

13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Vertriebspartner bzw. Unternehmern im Sinne des § 14 BGB ist Lübbecke. Die PULSA GmbH ist jedoch berechtigt, den Vertriebspartner bzw. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

13.3 Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG), das Einheitliche Vertragsabschlussgesetz (EAG) sowie das Wiener UN-Abkommen über den internationalen Warenverkehr (UNCITRAL) sind ausgeschlossen.

13.4 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der PULSA GmbH mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der PULSA GmbH im Rahmen vertraglicher Beziehung notwendiger Daten.

13.5 Die PULSA GmbH ist berechtigt dem Kunden Werbung bzw. Faxwerbung bis auf Widerspruch des Kunden zuzusenden.

13.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelung ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen.

Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 

Geändert: Espelkamp, 26. März 2014

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